Anfrage

Sexuelle Straftaten und Straftäter in Niedersachsen I – Arbeitsweise der niedersächsischen Jugendämter im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch

Gegenwärtige Rechtslage hinsichtlich der Verpflichtung der Jugendämter zur Meldung von möglichen körperlichen Missbrauchs an Minderjährigen an die Staatsanwaltschaft oder Polizei, Sachlagen mit dem Erfordernis der Meldung (körperliche Symptome, Verhaltensauffälligkeiten), Handlungsspielraum der Jugendämter im Zusammenhang mit Meldungen, Verfahren bei Informationen von außenstehenden Dritten und deren Dokumentation, Fälle ohne hinreichende Maßnahmen zur Abhilfe trotz Kenntnis einer Gefährdungslage für ein Kind

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Anfrage und Antwort

19-02935 Sexuelle Straftaten und Straftäter in Niedersachsen I - Arbeitsweise der niedersächsischen

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