In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Mutmaßliche Gruppenvergewaltigung eines minderjährigen Mädchens in einem Jugendzentrum – Informationsverzögerungen und behördliches Vorgehen in Gnarrenburg“ (Drs. 19/10564) hat die Landesregierung u. a. ausgeführt, dass offene Jugendzentren regelmäßig nicht unter die Erlaubnispflicht nach
§ 45 SGB VIII fallen und daher die Meldepflichten des § 47 SGB VIII dort keine Anwendung finden.
Gleichzeitig erklärte die Landesregierung, dass keine landesseitige Aufsichts- oder Steuerungsfunktion bestehe und kein Anlass gesehen werde, bestehende Melde- und Informationsstrukturen anzupassen. Nachfragen dazu
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